Haften Nutzer für Datenschutzverstöße von Facebook mit?

25.06.2018 | MARKETING

Mit dem Urteil vom 05.06.2018 zum Aktenzeichen C-210/16 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Facebook-Seitenbetreiber für Verstöße von Facebook gegen den Datenschutz mithaften. Welche Auswirkungen hat das für private und für gewerbliche Nutzer?

Den Ausschlag für die Entscheidung des EuGH gaben im Jahr 2011 mehrere Untersagungsverfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Dieses Verbot gleich mehreren Unternehmen die Nutzung von Facebook-Seiten, weil der eigentliche Betreiber der Plattform Datenschutzverstöße begehe und die betroffenen Unternehmen für diese mithaften würden. Gegen diese Untersagungen klagte ein Unternehmen, der Prozess wurde bis in die höchste Instanz ausgetragen. Der EuGH sah sich somit zu einem richtungsweisenden Urteil gezwungen, das zu einer einheitlichen Auslegung des Datenschutzes in Europa führt.

In der Folge könnten nicht nur gewerbliche, sondern auch private Nutzer von Facebook sowie anderer sozialer Plattformen von der Regelung betroffen sein. Denn obwohl die Hauptverantwortung für die Datenverarbeitung bei Facebook liegt, könne der Seitenbetreiber mit in die Pflicht genommen werden. Schließlich könne Facebook die Daten der Seitenbesucher gar nicht erst erheben, wenn es die Seite nicht gäbe. Darüber hinaus wäre das Ziel von Facebook und das des Seitenbetreibers ein ähnliches: nämlich spezifische Daten des Nutzers zu erheben und zu speichern, um für ihn gezielte Werbung zu schalten. Dabei sei es unerheblich, ob der Seitenbetreiber diese Daten anonym erhalte und ob er die Datenverarbeitung sowie die Einhaltung des Datenschutzes durch Facebook verfolgen kann. Tatsächlich ausgeschlossen werden kann dieses Risiko wohl am ehesten bei privaten und familiären Einträgen auf Facebook, die nur für einen kleinen Personenkreis, nämlich die Familie und Freunde, einsehbar sind.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke empfiehlt auf Allfacebook.de, das Risiko von Vor- und Nachteilen zur Betreibung von Facebook-Seiten künftig einzuschätzen. Darüber hinaus sollten Unternehmen, die von Mitbewerbern abgemahnt werden könnten, zusätzlich zur Angabe der eigenen Datenschutzverordnung die Datenschutzerklärung des Anbieters verlinken und auf die Nutzung der Daten des Onlinedienstes verweisen. Bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form das europäische Leistungsschutzrecht in Kraft treten wird. Denn damit könnte das Verlinken fremder und eigener Inhalte ebenfalls verboten werden beziehungsweise die Abgabe von Gebühren nach sich ziehen. Schließen braucht jedenfalls vorerst niemand seine Facebook-Seite.

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