Der Hersteller des bekannten Rotbäckchen-Saftes, die Firma Rabenhorst, hat vor dem Bundesgerichtshof einen Sieg davon getragen. Ursache für den Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Bundesverband war das Etikett des traditionsreichen Fruchtsaftes. Auf diesem war neben dem typischen Mädchenkopf mit dem blauen Kopftuch und den roten Pausbäckchen auch ein Hinweis zu Inhaltstoffen und Eigenschaften des Getränkes zu sehen. Dort war der Fruchtsaft mit dem Satz, „Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ und dem Zusatz „Lernstark“, beworben worden.
An dieser Formulierung störte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband. Daher klagte sie gegen Rabenhorst und siegte auch zunächst. Doch der Fruchtsafthersteller ging in Revision und war vor dem Bundesgerichtshof damit auch erfolgreich.
Denn der BGH billigte die Werbung des Rotbäckchen-Saftes mit dem Verweis auf eine Liste, die seit dem Jahr 2012 beispielhaft für zulässige Nährstoffangaben heran gezogen wird. In dieser findet sich auch Eisen, das nachweislich zur normalen kognitiven Entwicklung beiträgt. Deswegen sei die Eigenschaftsbeschreibung des Rabenhorst-Konzerns auf den Rotbäckchen Flaschen auch zulässig. Denn Konzentrationsfähigkeit und Lernstärke lassen sich problemlos mit den positiven Eigenschaften des Eisens in Verbindung bringen. Der Fruchtsafthersteller darf seinen Saft also auch weiterhin auf diese Art bewerben.