EuGH schränkt Linkfreiheit ein: kommerzielle Nutzer müssen verlinkte Inhalte auf Urheberrechte prüfen

2016 | NEWS

Der Europäische Gerichtshof schränkt in einem aktuellen Urteil die Linkfreiheit ein, so soll eine bloße Verlinkung eines kommerziellen Anbieters bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn der verlinkte Inhalt rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Laut des aktuellen Urteils kann ein bloßes Verlinken auf eine im Internet zugängliche Seite bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Urteil weicht dabei von der Empfehlung des Generalanwalts ab, der dies ursprünglich verneint hatte. Dies hatte er damit begründet, dass ein Nutzer nicht ohne weiteres erkennen kann, ob die verlinkte Seite rechtmäßig veröffentlicht sei oder nicht.

Der EuGH stimmt dem zwar grundsätzlich zu, setzt aber hier eine Ausnahme wenn es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt. So würde ein Verlinken eine Urheberrechtsverletzung darstellen, sofern der verlinkte Inhalt nicht rechtmäßig veröffentlicht ist.

Eine Entscheidung mit Folgen

Dieses Urteil betrifft auch das Einbetten von Videos (z.B. auf Youtube), wonach vor allem kommerzielle Anbieter vorab prüfen müssen, ob der verlinkte Inhalt dabei mit der Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte.

Sehr viel schwieriger ist hierbei die Unterscheidung zwischen kommerziell- und nicht kommerzieller Nutzung von Werken, da beispielsweise Blogs oder Webseiten von gemeinnützigen Vereinen ebenfalls Werbebanner oder Google AdSense einsetzen, um nebenbei die Kosten für Hosting zu finanzieren.

 

Weitere Informationen:

https://www.urheberrecht.de/ebook-urheberrechtsverletzung-was-tun.pdf