Heutzutage können in der digitalen Welt – meist unabsichtlich – diverse rechtliche Fehltritte begangen werden. In den sozialen Netzwerken sind das zu einem Großteil Urheberrechtsverstöße. Was beim Liken, Teilen und Posten beachtet werden sollte, erläutert der folgende Artikel.
Grundsätzlich regelt das Urheberrecht die Beziehung zwischen einem Urheber und seinem Werk. Dadurch soll vor allem Letzteres geschützt sowie eine angemessene finanzielle Vergütung des Schöpfers sichergestellt werden.
Soziale Netzwerke sind selbstverständlich nicht nur dazu da, private Nachrichten auszutauschen, sondern häufig werden auch Fotos, Musik und Texte veröffentlicht und verbreitet, welche unter den Urheberschutz fallen.
Was besagt das Urheberrechtsgesetz (UrhG)?
Um den Schutz eines Werkes zu gewährleisten, werden dem Urheber verschiedene Rechte eingeräumt. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und nicht zuletzt die Nutzungsrechte.
Ersteres setzt sich wiederum aus drei Teilen zusammen. So darf der Urheber nach § 12 UrhG darüber bestimmen, ob, wann und auf welche Weise sein Werk veröffentlicht wird. Zudem besitzt er das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), wodurch er entscheiden kann, ob und in welcher Form bei der Verbreitung des Werkes sein Name genannt wird. Beispielsweise kann er ein Pseudonym oder lediglich seine Initialen verwenden. § 14 UrhG regelt schließlich das Recht gegen die Entstellung des Werkes. So ist keinerlei Bearbeitung ohne vorherige Zustimmung des Schöpfers gestattet, selbst wenn es sich dabei objektiv um eine Verbesserung des Werkes handelt.
Des Weiteren ist der Urheber jederzeit im Besitz der ausschließlichen Rechte für eine mögliche Verwertung seines Werkes. Dennoch findet insbesondere im Social-Media-Bereich häufig eine unkörperliche Form der Verwertung statt, das heißt, dass „das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich [gemacht wird], dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ (Siehe § 19a UrhG.)
Mit den Nutzungsrechten können schließlich Dritten Befugnisse zur Verwendung des Werkes gestattet werden. In welchem Umfang sich diese bewegen, wird meist mithilfe eines Lizenzvertrags vereinbart. Darin wird auch die Vergütung des Urhebers für die Vergabe des Nutzungsrechts geregelt.
Erwirbt ein Dritter beispielsweise Fotos von Bilddatenbanken, reicht eine Standardlizenz für die Verwendung in sozialen Netzwerken jedoch meist nicht aus. Außerdem ist oftmals die Beschränkung aufgeführt, dass die Auflösung der Bilder, die für Social Media gedacht sind, maximal 1.000 mal 1.000 Pixel betragen darf. Aufgrund dessen sollten solche Lizenzverträge sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in jedem Fall genau gelesen werden.
Was muss bei Bildern in sozialen Netzwerken beachtet werden?
Werden fremde Bilder auf Facebook, Instagram und Co. öffentlich zugänglich gemacht, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar, sofern keine Zustimmung vonseiten des Urhebers erfolgt ist. In solch einem Fall droht mindestens eine Abmahnung.
Auch wenn keine Nennung des Urhebers bei der Veröffentlichung erfolgt, kann abgemahnt werden, da somit das Werk als das eigene ausgegeben wird.
Wer selbst aufgenommene Bilder verwendet, muss weiterhin das Kunsturheberrecht (KunstUrhG) beachten. So besagt § 22, dass die Veröffentlichung von Fotos nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen darf. Im besten Fall sollte diese schriftlich erfolgen.
Weitere Informationen zu den relevanten Urheberrechten im Social-Media-Bereich finden Sie auch in dem kostenlosen eBook des Ratgeberportals https://www.urheberrecht.de/social-media/.