Das gezielte Verteilen von Werbematerial direkt vor dem Messestand eines Konkurrenten stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung von Mitbewerbern dar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.
Der entschiedene Sachverhalt
Bei dem Urteil ging es um zwei konkurrierende Anbieter von Marketingdienstleistungen für niedergelassene Ärzte, die zeitgleich als Aussteller an einer Fachmesse teilnahmen. Die Bedingungen des Messeveranstalters sahen vor, dass jegliche Werbemaßnahmen ausschließlich im Bereich des eigenen Stands durchzuführen waren. Entgegen dieses Verbots hielten sich einige Mitarbeiter der Beklagten in unmittelbarer Nähe des Messestandes eines direkten Konkurrenten, der Klägerin des Verfahrens auf. Die Mitarbeiter der Beklagten verteilten Werbematerial ihres Unternehmens und waren hierfür mit großen und besonders auffälligen Taschen ausgestattet. Hiergegen machte die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geltend.
Begründung des Gerichts
Dem schloss sich das OLG Düsseldorf nicht an, indem es die Klage abwies. Die Richter führen aus, im Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten läge keine gezielte Behinderung, sodass kein Bruch gelten Rechts vorliege. Dem stünden auch nicht die Bedingungen des Messeveranstalters entgegen, da diese keine Rechtsnormen im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Diese seien allenfalls eine privatrechtliche Übereinkunft für dessen Einhaltung allein der Veranstalter verantwortlich sei (Az. I-20 U 22/14).
Folgen des Urteils
Aus dem Urteil folgt, dass Aussteller gegen Mitaussteller keinen Anspruch auf das Unterlassen von Werbemaßnahmen an für diesen fremden Ständen haben. Nichtsdestotrotz ist dieses Verhalten grundsätzlich verboten, da die Ausstellerbedingungen der Messeveranstalter in der Regel den Vertrieb in der Umgebung fremder Stände untersagen. Die Messeveranstalter sind deshalb befugt, geeignete Maßnahmen zur Unterbindung dieses abredewidrigen Verhaltens zu treffen.