Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers als Empfangsbestätigung versendete automatisch generierte Antwort E-Mails (Autoreply-E-Mails) verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers, entschied kürzlich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Doch welche Folgen hat das Urteil für werbetreibende Unternehmen?
Der Sachverhalt – worum ging es?
Im entschiedenen Fall hatte eine Versicherung Autoreply-E-Mails durch Werbehinweise ergänzt, von welchen sich ein Kunde belästigt fühlte und klagte. Er machte geltend, sein durch das Grundgesetz geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht würde durch die unverlangte Werbung verletzt werden, da er dem Erhalt von Werbung ausdrücklich widersprochen hatte. Da es sich um eine Autoreply-E-Mail handelte, erhielt der Kunde dieselbe E-Mail inklusive Werbung auch als Antwort auf seinen Widerspruch gegen den Werbeinhalt der E-Mail. Diese Antwort erklärte der BGH nun für rechtswidrig.
Praxishinweis – welche Folgen hat das Urteil?
Für die Praxis gilt zu beachten, dass Autoreply-Emails nach vorherigem Widerspruch des Empfängers keine Werbezusätze enthalten dürfen. Der Versand von Autoreply-E-Mails bleibt dennoch weiterhin möglich. Möchten Unternehmen diese mit Werbehinweisen bestücken, sollten sie auf entsprechende Widersprüche gefasst sein und für widersprechende Verbraucher werbefreie Autoreply-E-Mails vorbehalten. Ansonsten drohen Unterlassungsklagen sowie teure Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes.